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18.10.2014

StGB Art. 146

Heute begebe ich mich auf ein mir sehr fremdes Gebiet. Ich habe mir von einem Freund (Hobby: Fliegenfischen) die brusthohen Fischerstiefel geborgt und wate ein wenig durch die Sümpfe der Justiz. Das Strafgesetz hat es mir heute angetan, insbesondere der Artikel 146 des Schweizer Strafgesetzbuches. Da ich hier in den Sümpfen aber kein Strafgesetzbuch bei mir habe und schon gar keines aus der Schweiz, schlage ich in der Wikipedia die Seite mit dem Titel „Betrug (Schweiz)“ auf.

Wie mir mehrere Leser bereits berichtet hatten, hat das Schweizer Recht (und im Falle von ROSCH ist dieses anzuwenden), eine Besonderheit – die Arglist.

Lieber Leser, erkunden wir doch gemeinsam ein wenig diesen Paragraphen – es ist durchaus spannend und für mich etwas ganz Neues, mich mit solchen Dingen zu beschäftigen.

Zunächst mal der wörtliche Text des Artikels 146:

Betrug

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Lesen wir nun weiter in der Wikipedia:

 

Freiwilliges Handeln des Opfers

Betrug setzt voraus, dass die Schädigung vom Opfer selbst verursacht wird und dass das Opfer aus freiem Willen und nur auf Grund der Täuschung handelt. Ob das Täuschungsopfer durch sein Verhalten sich selbst oder einen Dritten schädigt, ist unerheblich.

Ein GAIA-Mitglied leistet eine Anzahlung von 2.400,– Euro und verpflichtet sich für die Zahlung von insg. 14.160,– Euro für ein nicht funktionierendes Gerät. Das Mitglied glaubt den Angaben des Vereins und des Lieferanten.

 

Tatsachenirrtum

Das Opfer muss einem Tatsachenirrtum unterliegen. Dabei ist unerheblich, ob der Irrtum durch die Täuschung hervorgerufen wird oder das Opfer nur in einem bereits bestehenden Irrtum bestärkt wird, falls diese Bestärkung der Grund für das selbstschädigende Handeln des Opfers ist. Auch in der zweiten Variante muss der Täter aber aktiv auf die Vorstellung des Opfers einwirken, das bloße Ausnützen eines bereits bestehenden Irrtums ist kein Betrug.

Tatsachen können auch sogenannte innere Tatsachen sein, insbesondere also Gedanken des Täters. Eine klassische innere Tatsache ist zum Beispiel ein fehlender Zahlungswille. Dabei ist es aber nötig, dass der Zahlungswille bereits fehlte, als das Opfer, unter Vortäuschung ebendieses Zahlungswillens, zur Vermögungsverfügung veranlasst wurde. Entschließt sich der Täter erst später, entgegen seiner ursprünglichen Absicht seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen, so scheidet Betrug aus. Das kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen. Eine zum Tatzeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel als Indiz für den fehlenden Zahlungswillen angesehen.

ROSCH ist vorsichtig und behauptet nicht, sein Auftriebskraftwerk sei ein Perpetuum Mobile. Dennoch verhält sich das Gerät wie ein solches. ROSCH behauptet, dass das Gerät dauerhaft mehr Energie abgibt als zugeführt werden muss. Somit ist das wesentliche Kriterium eines Perpetuum Mobile erfüllt. ROSCH verschleiert jedoch diese Tatsache und täuscht somit bewusst die Käufer!

 

Schädigung

Das Opfer oder ein Dritter muss am Vermögen geschädigt werden. Auch ein Verzicht auf berechtigte Forderungen ist eine Vermögensschädigung.

Die Praxis nimmt eine Vermögensschädigung bereits dann an, wenn dieses lediglich gefährdet ist. Wer also zum Beispiel einen Kredit erwirkt, indem er Sicherheiten angibt, die nicht vorhanden sind, begeht auch dann einen Betrug, wenn er den Kredit zurückzahlt, da das Vermögen des Kreditgebers durch die nicht vorhandenen Sicherheiten kurzfristig gefährdet war.

Das GAIA-Mitglied, das eine Anlage von ROSCH erwirbt, macht das in gutem Glauben. Es leistet eine Anzahlung, weil es glaubt, damit ein Kraftwerk zu erwerben, das dauerhaft „Energie aus dem Nichts“ liefert.

 

Bereicherungsabsicht

Es muss eine Bereicherungsabsicht bestehen. Bloße Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht ist kein Betrug, sondern eine arglistige Vermögensschädigung (Art. 151). Die Bereicherungsabsicht zu Gunsten eines Dritten, an der Tat unbeteiligten, erfüllt den Tatbestand ebenfalls.

Diesen Absatz übergebe ich an Juristen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ROSCH keine Bereicherungsabsichten hat. Naja, vielleicht GAIA – das letzte A steht immerhin für „altruistisch“ ...

 

Arglist

Alle bisher genannten Tatmerkmale werden auch im deutschen Recht genannt. Zusätzlich wird vom Schweizer Strafrecht aber noch gefordert, dass die Täuschung arglistig sein müsse. In der Praxis erweist sich diese zusätzliche Forderung sehr oft als die zentrale Knacknuss.

Die Idee hinter dieser zusätzlichen Forderung ist, dass strafrechtlich nicht geschützt werden soll, „wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen“ bzw. „den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können“ (BGE 72 IV 128 bzw. 99 IV 78).

Die Abgrenzung der strafbaren arglistigen Täuschung von der straflosen einfachen Lüge (die auch schriftlich sein kann) ist schwierig.

Als arglistig im strafrechtlichen Sinn gelten zunächst falsche Angaben, die sich nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen lassen. Falls die Überprüfung sowohl möglich als auch zumutbar ist, scheidet Arglist aus. Dabei kommt es durchaus auch auf die Person des Opfers an: So sollte man zum Beispiel von einem Investmentbanker erwarten können, dass er ein dubioses Finanzkonstrukt eher durchschaut als ein Laie. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass für die gleiche Handlungsweise bei einem Opfer Arglist bejaht wird, bei einem anderen aber nicht. Der Sinn davon ist, dass der Leichtfertige und Faule nicht geschützt werden soll, wohl aber der Dumme und Schwache.

Nützt der Täter eine besondere Vertrauensstellung aus, so wird die Zumutbarkeit einer Überprüfung in der Regel verneint und folglich Arglist angenommen.

Unabhängig von der Überprüfbarkeit wird Arglist ferner immer angenommen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, bei dem eine Vielzahl von Lügen so raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt.

Ist eine Überprüfung möglich gewesen? Nein. Bei einer fix installierten Anlage kann von einer vollständigen Überprüfbarkeit nicht die Rede sein, da die Anlage ja nicht auseinandergenommen werden konnte. Es gab ja nicht einmal verbindliche Stromlaufpläne oder Konstruktionszeichnungen!

Das durchschnittliche GAIA-Mitglied schätze ich manchmal als leichtfertig und faul und meistens als dumm und schwach ein. Aber das ist natürlich subjektiv und keine Aussage im juristischen Sinn.

Die beiden letzten Absätze beschreiben ziemlich gut, was in unserem Fall vor sich geht. ROSCH spielt sich als „Großindustrie“ auf und „vertreibt Großkraftwerke vornehmlich im Ausland“ (die Aussage „in großen Stückzahlen“ wurde von GAIA mittlerweile klammheimlich zurückgenommen ...). Dass ROSCH bisher kein einziges Großkraftwerk errichtet hat, ist eine Tatsache, aber ROSCH tut so, als wären sie „dick im Geschäft“.

 
 
 

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